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  • Hier die Regelung der StzVO zum Anbringen vom Blinkern am Motorrad


    Gruß Michael


    Montagerichtlinie nach §54 Abs. 4, Punkt 2

    Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind an Krafträdern paarweise angebrachte
    Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite.
    Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muß von
    der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den
    an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, an der
    Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der
    Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen.
    Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muß
    mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen.
    Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen
    Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagen angebracht sein.

    Die schärfsten Kritiker der Elche waren früher selber welche!


  • Ich habs geahnt...danke für den Hinweis


    dreitopf

  • Ja Ja so ein misst sieht zwar gut aus aber leider:cry: :cry:

    wie immer bei uns nicht erlaubt:grumble:

    ich glaube ab und zu ich bin in einem falschen Land........



    ich hatte auch schon beim Tüv nachgefragt .. leider nadaaa net oder auf gut

    Deutsch nöööööööööööööööööö...:grumble: